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S 2014 155

Ergänzungsleistungen

Graubünden · 2015-01-12 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der 1980 geborene A._____ war zuletzt als Gemeindeschreiber tätig. Am

E. 5 Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, dass sowohl der angefochtene Entscheid als auch die Einstellung in der An- spruchsberechtigung aufzuheben seien. Zur Begründung führte er aus, dass er bereit und fähig sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, welche seine Qualifikationen und Fähigkeiten berücksichtige. Dies sei bei einer Tätigkeit im Einsatzprogramm B._____ in Y._____ allerdings nicht der Fall. Diese Massnahme fördere ihn in keiner Weise, sondern bewirke das Gegenteil. Die Massnahme C._____ seit dem 25. September 2014 sei für ihn hingegen in Ordnung.

E. 6 Mit Stellungnahme vom 12. November 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer verkenne, dass es sich nicht um eine Stelle im ersten Ar- beitsmarkt, sondern um eine Teilnahme an einem Einsatzprogramm handle. Ein Einsatzprogramm sei nur dann unzumutbar, wenn dieses dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen sei. Eine Teilnahme am Einsatz- programm in Y._____ sei für den Beschwerdeführer daher zumutbar ge- wesen. Als Beweis werde ein Augenschein offeriert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Ver- dienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'532.-- und wird ihm im Um- fang von 70 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 178.45 (Fr. 5'532.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 22. September 2014 (Bg-act. 10) - bestätigt mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014 - wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 4'104.35 (Fr. 178.45 x 23 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 5'000.-- beträgt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2014. Strei- tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde.

3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Ar- beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser

- 5 - Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktli- chen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit för- dern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV X._____, am Einsatzprogramm B._____ in Y._____ teilzunehmen, ohne entschuldbaren Grund keine Folge leistete. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Ein- satzprogramm B._____ persönlich vorgestellt, daraufhin aber eine Teil- nahme abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass das Einsatzprogramm nicht auf seine Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten Rücksicht nehme und daher eine Teilnahme für ihn unzumut- bar sei. Zudem sei diese Arbeit für seinen Gesundheits- und Seelenzu- stand kontraproduktiv und schädlich, da er die handwerkliche Arbeit nie gelernt und er zwei linke Hände habe. Auch sei er bereits über 30 Jahre alt (Bg-act. 2, 3, 9 und 11). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob sein Ver- halten infolge Unzumutbarkeit der Teilnahme gerechtfertigt war. c) Beim Einsatzprogramm B._____ in Y._____ handelt es sich um ein vorü- bergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Ar-

- 6 - beitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiese- ne vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Be- schäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesund- heitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter wel- chen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2). d) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass das Einsatzpro- gramm B._____ in Y._____ auf seine bisherige Tätigkeit und auf seine Fähigkeiten keine Rücksicht nehme, ist daher unbehelflich. Da die Fähig- keiten des Beschwerdeführers für die Tätigkeit bei einem vorübergehen- den Beschäftigungsprogramm unbeachtlich sind, erübrigt sich vorliegend auch der vom Beschwerdegegner als Beweis offerierte Augenschein. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Teilnahme für sei- nen Gesundheits- und Seelenzustand kontraproduktiv und schädlich sei, gilt es zu erwähnen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein muss (BGE 124 V 234 E.4b/bb; bestätigt etwa in: Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B290). Ein solches ärztliches Zeugnis liegt indessen nicht bei den Akten. Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vollkommen gesund. Der Beschwerdeführer macht zu Recht auch keine persönlichen Verhältnisse geltend, welche eine Unzu- mutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen könnte. Er

- 7 - ist ledig, hat keine Obhutspflichten und ist in Z._____ wohnhaft, womit ihm auch in dieser Hinsicht eine Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ in Y._____ zumutbar ist. Sodann steht auch das Alter des heute knapp 35-jährigen Beschwerdeführers einer Teilnahme nicht entgegen, ist doch das Einsatzprogramm B._____ für Teilnehmer aller Altersklassen eingerichtet. Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Teilnahme im Einsatzprogramm B._____ zumutbar gewesen wäre. e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung zu Recht erfolgt ist.

4. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vor- werfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Fest- setzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessens- frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhal- tung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Kor- rektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2).

- 8 - b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittle- ren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere ent- spricht die verfügte Dauer der Einstellung auch der AVIG-Praxis ALE D72 Ziff. 3.C/1.

5. a) Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 155 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Kudelski als Aktua- rin ad hoc URTEIL vom 12. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. Der 1980 geborene A._____ war zuletzt als Gemeindeschreiber tätig. Am

5. Juni 2014 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs- taggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 21. August 2014 wurde A._____ vom Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) X._____ angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für eine Teilnahme im Einsatzprogramm B._____ in Y._____ zu melden. Am 25. August 2014 meldete A._____ dem RAV X._____, er habe sich persönlich am 25. August 2014 beim Einsatzpro- gramm vorgestellt. Es sei allerdings kein Programmeintritt erfolgt, da ihm die Arbeit nicht zumutbar sei. Das Einsatzprogramm B._____ in Y._____ bestätigte dem RAV X._____ seinerseits am 27. August 2014, dass sich A._____ am 21. August 2014 telefonisch und sodann am 25. August 2014 persönlich vorgestellt habe. Es sei allerdings nicht zu einer Teilnahme ge- kommen, da A._____ keinen Sinn in der Teilnahme sehe. 3. Daraufhin wurde A._____ vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 10. September 2014 zur Stellungnahme aufgefordert. A._____ teilte dem KIGA am 17. Sep- tember 2014 mit, dass er die Weisung des RAV X._____ befolgt und sich im Einsatzprogramm vorgestellt habe. Er habe aber festgestellt, dass das Einsatzprogramm auf seine bisherigen Tätigkeiten und Fähigkeiten keine Rücksicht nehme und daher für ihn nicht zumutbar sei. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei folglich nicht gerechtfertigt. 4. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde A._____ wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 ab.

- 3 - 5. Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, dass sowohl der angefochtene Entscheid als auch die Einstellung in der An- spruchsberechtigung aufzuheben seien. Zur Begründung führte er aus, dass er bereit und fähig sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, welche seine Qualifikationen und Fähigkeiten berücksichtige. Dies sei bei einer Tätigkeit im Einsatzprogramm B._____ in Y._____ allerdings nicht der Fall. Diese Massnahme fördere ihn in keiner Weise, sondern bewirke das Gegenteil. Die Massnahme C._____ seit dem 25. September 2014 sei für ihn hingegen in Ordnung. 6. Mit Stellungnahme vom 12. November 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer verkenne, dass es sich nicht um eine Stelle im ersten Ar- beitsmarkt, sondern um eine Teilnahme an einem Einsatzprogramm handle. Ein Einsatzprogramm sei nur dann unzumutbar, wenn dieses dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen sei. Eine Teilnahme am Einsatz- programm in Y._____ sei für den Beschwerdeführer daher zumutbar ge- wesen. Als Beweis werde ein Augenschein offeriert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Ver- dienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'532.-- und wird ihm im Um- fang von 70 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 178.45 (Fr. 5'532.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 22. September 2014 (Bg-act. 10) - bestätigt mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014 - wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 4'104.35 (Fr. 178.45 x 23 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 5'000.-- beträgt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2014. Strei- tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde.

3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Ar- beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser

- 5 - Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktli- chen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit för- dern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV X._____, am Einsatzprogramm B._____ in Y._____ teilzunehmen, ohne entschuldbaren Grund keine Folge leistete. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Ein- satzprogramm B._____ persönlich vorgestellt, daraufhin aber eine Teil- nahme abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass das Einsatzprogramm nicht auf seine Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten Rücksicht nehme und daher eine Teilnahme für ihn unzumut- bar sei. Zudem sei diese Arbeit für seinen Gesundheits- und Seelenzu- stand kontraproduktiv und schädlich, da er die handwerkliche Arbeit nie gelernt und er zwei linke Hände habe. Auch sei er bereits über 30 Jahre alt (Bg-act. 2, 3, 9 und 11). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob sein Ver- halten infolge Unzumutbarkeit der Teilnahme gerechtfertigt war. c) Beim Einsatzprogramm B._____ in Y._____ handelt es sich um ein vorü- bergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Ar-

- 6 - beitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiese- ne vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Be- schäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesund- heitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter wel- chen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2). d) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass das Einsatzpro- gramm B._____ in Y._____ auf seine bisherige Tätigkeit und auf seine Fähigkeiten keine Rücksicht nehme, ist daher unbehelflich. Da die Fähig- keiten des Beschwerdeführers für die Tätigkeit bei einem vorübergehen- den Beschäftigungsprogramm unbeachtlich sind, erübrigt sich vorliegend auch der vom Beschwerdegegner als Beweis offerierte Augenschein. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Teilnahme für sei- nen Gesundheits- und Seelenzustand kontraproduktiv und schädlich sei, gilt es zu erwähnen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein muss (BGE 124 V 234 E.4b/bb; bestätigt etwa in: Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B290). Ein solches ärztliches Zeugnis liegt indessen nicht bei den Akten. Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vollkommen gesund. Der Beschwerdeführer macht zu Recht auch keine persönlichen Verhältnisse geltend, welche eine Unzu- mutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen könnte. Er

- 7 - ist ledig, hat keine Obhutspflichten und ist in Z._____ wohnhaft, womit ihm auch in dieser Hinsicht eine Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ in Y._____ zumutbar ist. Sodann steht auch das Alter des heute knapp 35-jährigen Beschwerdeführers einer Teilnahme nicht entgegen, ist doch das Einsatzprogramm B._____ für Teilnehmer aller Altersklassen eingerichtet. Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Teilnahme im Einsatzprogramm B._____ zumutbar gewesen wäre. e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung zu Recht erfolgt ist.

4. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vor- werfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Fest- setzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessens- frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhal- tung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Kor- rektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2).

- 8 - b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittle- ren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere ent- spricht die verfügte Dauer der Einstellung auch der AVIG-Praxis ALE D72 Ziff. 3.C/1.

5. a) Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]